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   BSG, 11.02.1988 - 4/11a RA 10/87   

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https://dejure.org/1988,8234
BSG, 11.02.1988 - 4/11a RA 10/87 (https://dejure.org/1988,8234)
BSG, Entscheidung vom 11.02.1988 - 4/11a RA 10/87 (https://dejure.org/1988,8234)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - 4/11a RA 10/87 (https://dejure.org/1988,8234)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 781 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 24/80

    Erwerbsunfähigkeitrente - Zeitlich unbegrenzte Rentenewährung - Rentenbeginn -

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 10/87
    Das LSG habe ferner verkannt, daß durch den Zeitrentenbescheid Erwerbsunfähigkeit bindend festgestellt worden sei (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1276 Nr. 5 und Nr. 6).

    Nur in diesem Umfang trifft der streitige Rentenbescheid vom 29. Oktober 1982 - in Verbindung mit dem Bescheid vom 23. Oktober 1984 über die Gewährung des Kinderzuschusses zur Rente auf Zeit - auch eine für sie ungünstige Regelung: Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags nach § 53 Abs. 1 AVG eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält - worauf der 1. Senat des BSG mehrfach hingewiesen hat (BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 5; BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6) - mehrere Verfügungssätze.

    Zunächst - und dies hat auch der 1. Senat des BSG (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6 und SozR 2200 § 1276 Nr. 5) wiederholt betont - ist der Verfügungssatz 1 nicht angegriffen, damit auch in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG) und deshalb gerichtlicher Kontrolle entzogen.

    Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6 und SozR 2200 § 1276 Nr. 5) ab.

    Im übrigen hatte der 1. Senat über anders gelagerte Sachverhalte zu befinden: Dem Urteil vom 18. Februar 1981 (SozR 2200 § 1276 Nr. 5 S 7 und 8) lag zugrunde, daß der Versicherungsträger in dem angefochtenen Zeitrentenbescheid "das Fortbestehen von Erwerbsunfähigkeit über den 30. Juni 1976 hinaus anerkannt" hatte.

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RJ 102/80

    Zeitlich unbeschränkte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Prognose über

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 10/87
    Nur in diesem Umfang trifft der streitige Rentenbescheid vom 29. Oktober 1982 - in Verbindung mit dem Bescheid vom 23. Oktober 1984 über die Gewährung des Kinderzuschusses zur Rente auf Zeit - auch eine für sie ungünstige Regelung: Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags nach § 53 Abs. 1 AVG eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält - worauf der 1. Senat des BSG mehrfach hingewiesen hat (BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 5; BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6) - mehrere Verfügungssätze.

    Zunächst - und dies hat auch der 1. Senat des BSG (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6 und SozR 2200 § 1276 Nr. 5) wiederholt betont - ist der Verfügungssatz 1 nicht angegriffen, damit auch in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG) und deshalb gerichtlicher Kontrolle entzogen.

    Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6 und SozR 2200 § 1276 Nr. 5) ab.

    Im Urteil vom 17. Februar 1982 (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr. 6) hatte der 1. Senat davon auszugehen, daß der revisionsführende Versicherungsträger sein Rechtsmittel allein auf die Frage begrenzt hatte, ob das Berufungsgericht, das zu einer zeitlich unbefristeten Gewährung von Rente wegen unstreitig vorliegender EU verurteilt hatte, zu Recht die - anspruchsbegrenzende - begründete Aussicht auf Behebung des Versicherungsfalles verneint hatte.

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 109/76

    Umfang der Bindungswirkung - Rentenbescheid - Altersruhegeld - Ersatzzeit -

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 10/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die der 1. Senat des BSG in dem Urteil vom 22. September 1981 (SozR 1500 § 77 Nr. 56 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 10. Februar 1983 - 5b RJ 54/81 mwN und Buss in DOK 1979, 225 ff mwN) zusammengefaßt hat, erstreckt sich die Bindungswirkung des Rentenbescheids eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich auf den Verfügungssatz, dh auf die Entscheidung über die Art, Höhe und Dauer (Beginn und - bei Zeitrente - Ende) der Rente.

    Es ist nicht ersichtlich, daß der 1. Senat des BSG mit seinen Erwägungen zum Umfang der Bindungswirkung des Verfügungssatzes 1 von der og einschlägigen Rechtsprechung des BSG hat abweichen wollen, zumal er seinen zu dieser Thematik gefaßten Vorlagebeschluß an den Großen Senat des BSG (vom 28. Juni 1979, SozSich 1980, 24 f) am 23. Juni 1981 (vgl BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 S 47) aufgehoben hatte.

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 10/87
    Dazu hat die Rechtsprechung des BSG (BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 126 mwN) für Angestellte, die einen Beruf ausgeübt haben, für den eine Ausbildung vorgeschrieben ist, in Anlehnung an das für den Bereich der Arbeiterrentenversicherung zu § 1246 Abs. 2 RVO entwickelte Vier-Stufen-Schema eine Gruppenbildung vorgenommen, nach der Angestellte mit einer für den Beruf erforderlichen Ausbildung von mindestens zwei Jahren nicht auf ungelernte Tätigkeiten und Angestellte mit einer geringeren, aber eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten übersteigenden Ausbildung auf ungelernte Tätigkeiten mit Ausnahme solcher von ganz geringem qualitativen Wert nicht verwiesen werden dürfen.
  • BSG, 10.02.1983 - 5b RJ 54/81
    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 10/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die der 1. Senat des BSG in dem Urteil vom 22. September 1981 (SozR 1500 § 77 Nr. 56 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 10. Februar 1983 - 5b RJ 54/81 mwN und Buss in DOK 1979, 225 ff mwN) zusammengefaßt hat, erstreckt sich die Bindungswirkung des Rentenbescheids eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich auf den Verfügungssatz, dh auf die Entscheidung über die Art, Höhe und Dauer (Beginn und - bei Zeitrente - Ende) der Rente.
  • SG Mainz, 12.12.1985 - 7 RAr 23/84

    Dynamisierungsstichtag; Anpassungstag; Arbeitslosenhilfe;

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 10/87
    Es kann hier unbeantwortet bleiben, ob Aussagen in einem Bescheid, welche die eine Leistungsgewährung begründenden Ergebnisse rechtlicher Wertungen feststellen, ausnahmsweise dann an der Bindungswirkung teilnehmen, wenn sie auch für sich bindungsfähige Verwaltungsakte sein könnten (so BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2014 - L 10 R 2929/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Erledigung der

    Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält mehrere, voneinander zu trennende Verfügungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 31/96 in SozR 3-2200 § 300 Nr. 8 und Urteil vom 11.02.1988, 4/11a RA 10/87 in SozR 2200 § 1276 Nr. 11) und damit mehrere Verwaltungsakte i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Zum einen die Rentenbewilligung (Verfügungssatz 1, mit jeweils zu trennenden - siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05 - Verfügungssätzen zu Rentenart, Rentenhöhe und Dauer der Rente), zum anderen die Ablehnung des weitergehend geltend gemachten Anspruchs auf durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung (Verfügungssatz 2).
  • BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87

    Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des

    Die Bindungswirkung des Rentenbescheides eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1988 - 4/11a RA 10/87 - S 9 zur Veröffentlichung vorgesehen - BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56; jeweils mwN) lediglich auf den Verfügungssatz, dh auf die Entscheidung über die Art, Höhe und Dauer (Beginn und Ende) der Rente, nicht hingegen auf die Begründung des Bescheides, zu der insbesondere die Faktoren der Berechnung der Rentenhöhe gehören.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2017 - L 10 R 3020/16
    Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält mehrere, voneinander zu trennende Verfügungen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 31/96 in SozR 3-2200 § 300 Nr. 8 und Urteil vom 11.02.1988, 4/11a RA 10/87 in SozR 2200 § 1276 Nr. 11) und damit mehrere Verwaltungsakte i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Zum einen die Rentenbewilligung (Verfügungssatz 1, mit jeweils zu trennenden - siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, L 10 R 4911/05 - Verfügungssätzen zu Rentenart, Rentenhöhe und Dauer der Rente), zum anderen die Ablehnung des weitergehend geltend gemachten Anspruchs auf durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung (Verfügungssatz 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 R 555/10
    Allein durch diese zweite Regelung, die ausdrücklich ausgesprochen oder konkludent durch die Begrenzung der Bezugsdauer der mit dem Verfügungssatz 1 bewilligten Rente verlautbart worden sein kann, wird der Versicherte (formell) beschwert (BSG, Urteil vom 11.02.1988 - 4/11a RA 10/87 -, veröffentlicht in Juris).
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